Die Befugnis der Landesregierung nach § 42 Satz 1 des
Landesbeamtengesetzes zum Erlaß von Verwaltungsvorschriften über
Dienstkleidung, die bei Ausübung des Amtes üblich oder erforderlich
ist, wird auf den Minister der Justiz und die Ministerin für Arbeit,
Soziales, Gesundheit und Frauen jeweils für ihren Geschäftsbereich
übertragen. Dies gilt ebenfalls für die Übertragung der Befugnis
nach § 42 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 11
Abs. 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes.