Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach § 2a Abs. 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes wird auf das
für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.
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Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach § 2a Abs. 2 Satz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes wird auf das
für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.