Die der Besitz- und Verkehrsteuerabteilung der Oberfinanzdirektion Cottbus
zugewiesenen Aufgaben gehen vorbehaltlich der Bestimmungen in § 3 und
§ 4 auf das Ministerium der Finanzen über.
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Die der Besitz- und Verkehrsteuerabteilung der Oberfinanzdirektion Cottbus
zugewiesenen Aufgaben gehen vorbehaltlich der Bestimmungen in § 3 und
§ 4 auf das Ministerium der Finanzen über.