§ 2 VO-ID211711 (Brandenburg)

Verordnung zur Errichtung des Technischen Finanzamtes

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Neben den Aufgaben eines Rechenzentrums nach § 2 Abs. 2 des

Finanzverwaltungsgesetzes werden dem Technischen Finanzamt Cottbus die mit der

Anerkennung von Lohnsteuerhilfevereinen und der Aufsicht über

Lohnsteuerhilfevereine in Zusammenhang stehenden Aufgaben übertragen. Es

ist ferner für die ihm sonst übertragenen Aufgaben zuständig.