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§ 1 VO-ID211696 (Brandenburg)

Verordnung über die Zuständigkeit zur Ausübung der Aufsicht bei der grenzüberschreitenden kommunalen Zusammenarbeit in Zweckverbänden und durch Zweckvereinbarungen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Brandenburgische Aufsichtsbehörde für grenzüberschreitende Zweckverbände, an denen nur kreisangehörige Städte und Gemeinden beteiligt sind, ist der Landrat als untere Kommunalaufsichtsbehörde, in dessen Landkreis der Zweckverband seinen Sitz hat oder haben soll.