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§ 2 VO-ID211693 (Brandenburg)

Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Behörde für die Berufung der

Mitglieder des Berufsbildungsausschusses für den Abschluss

„Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in

Werkstätten für behinderte Menschen“ gemäß § 56

Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes ist das Landesamt für Soziales und

Versorgung.