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§ 1 VO-ID211693 (Brandenburg)

Verordnung zur Bestimmung der Zuständigkeiten für die Durchführung der Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte Menschen“

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Stelle für die Durchführung der

Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur

Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte

Menschen“ gemäß § 1 der Verordnung über die

Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der

Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur

Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte

Menschen“ ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.