Zuständige Stelle für die Durchführung der
Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur
Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte
Menschen“ gemäß § 1 der Verordnung über die
Bestimmung der zuständigen Stelle für die Durchführung der
Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfte Fachkraft zur
Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für behinderte
Menschen“ ist das Landesamt für Soziales und Versorgung.