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§ 2 VO-ID211687 (Brandenburg)

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Börsengesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ermächtigung der Landesregierung zum Erlass von

Rechtsverordnungen nach § 58 Abs. 2 Satz 1 des Börsengesetzes über Art und Umfang der Anzeigen von

elektronischen Handelssystemen und der vorzulegenden

Unterlagen wird auf das für Wirtschaft zuständige Ministerium übertragen.