Börsenaufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes ist das für Wirtschaft zuständige
Ministerium.
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Börsenaufsichtsbehörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Börsengesetzes ist das für Wirtschaft zuständige
Ministerium.