Für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens
erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren nach dem als
Anlage beigefügten Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung
ist.
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Für Amtshandlungen auf dem Gebiet des Wohnungswesens
erheben die zuständigen Stellen Verwaltungsgebühren nach dem als
Anlage beigefügten Gebührentarif, der Bestandteil dieser Verordnung
ist.