Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 154 des Flurbereinigungsgesetzes wird auf die Ämter für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung übertragen.
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Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 154 des Flurbereinigungsgesetzes wird auf die Ämter für Flurneuordnung und ländliche Entwicklung übertragen.