Die Verbote des § 4 Nr. 25, des § 5 Nr. 1 und 2, des § 6 Nr. 14, 15, 21, 23 und 24 sowie des § 7 Nr. 1 und 3 gelten nicht für Handlungen zur öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist.
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Die Verbote des § 4 Nr. 25, des § 5 Nr. 1 und 2, des § 6 Nr. 14, 15, 21, 23 und 24 sowie des § 7 Nr. 1 und 3 gelten nicht für Handlungen zur öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist.