nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 3 VO-ID211654 (Brandenburg)

Verordnung über Zuständigkeiten für die Überwachung nach dem Markengesetz und dem Lebensmittelspezialitätengesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 145 des Markengesetzes und nach § 8 des Lebensmittelspezialitätengesetzes wird, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind, auf das Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft übertragen.