§ 1 VO-ID211654 (Brandenburg)

Verordnung über Zuständigkeiten für die Überwachung nach dem Markengesetz und dem Lebensmittelspezialitätengesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Stelle nach § 134 Abs. 1 des Markengesetzes und nach § 4 Abs. 1 des Lebensmittelspezialitätengesetzes ist

das Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft.