Zuständige Stelle nach § 134 Abs. 1 des Markengesetzes und nach § 4 Abs. 1 des Lebensmittelspezialitätengesetzes ist
das Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft.
Zuständige Stelle nach § 134 Abs. 1 des Markengesetzes und nach § 4 Abs. 1 des Lebensmittelspezialitätengesetzes ist
das Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft.