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§ 1 VO-ID211651 (Brandenburg) — Allgemeines

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Berlin-Friedrichshagen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Brunnengalerien A und B des Wasserwerkes Berlin-Friedrichshagen das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Begünstigter im Sinne des § 16 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes sind die Berliner Wasserbetriebe. Für dieses Gebiet werden die Schutzbestimmungen nach den §§ 3 bis 7 erlassen.

(2) Das Wasserschutzgebiet besteht nur aus der weiteren Schutzzone (Zone III). Die Zone III unterteilt sich in die Zone III A und die Zone III B.