Die Verbote des § 4 Nr. 15 und des § 5 Nr. 1, 3, 4, 5 und 6 gelten nicht für Handlungen zur öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist.
Die Verbote des § 4 Nr. 15 und des § 5 Nr. 1, 3, 4, 5 und 6 gelten nicht für Handlungen zur öffentlichen Wasserversorgung, die durch diese Verordnung geschützt ist.