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§ 1 VO-ID211650 (Brandenburg) — Allgemeines

Verordnung zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes für das Wasserwerk Erkner

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung wird zum Schutz des Grundwassers im Einzugsgebiet der Galerien Nord und Süd des Wasserwerkes Erkner das in § 2 näher umschriebene Wasserschutzgebiet festgesetzt. Begünstigter im Sinne des § 16 Abs. 1 des Brandenburgischen Wassergesetzes ist der Wasserverband Strausberg-Erkner. Für dieses Gebiet werden die Schutzbestimmungen nach den §§ 3 bis 5 erlassen.

(2) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in den Fassungsbereich (Zone I) und die weitere Schutzzone (Zone III B).