Für Betriebsbereiche oder Teile von Betriebsbereichen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, gelten in dem durch § 1 Abs. 1 und 2 der Störfall-Verordnung beschriebenen Anwendungsbereich die Regelungen des § 2 und des zweiten und vierten Teils der Störfall-Verordnung entsprechend.