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# § 3 VO-ID211614 (Brandenburg) — Personal

Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zum arbeitssicherheitlichen Personal gehören

Fachkräfte für Arbeitssicherheit,

sicherheitstechnisches Hilfspersonal.

(2) Fachkräfte für Arbeitssicherheit nach Absatz 1 Nr. 1 sind

besondere Fachkräfte für Arbeitssicherheit:

Sicherheitsingenieure,

Sicherheitstechniker und -meister,

sonstige Sicherheitsfachkräfte

verantwortliche Personen für besondere sicherheitliche Aufgaben nach Maßgabe anderer Bergverordnungen, wenn und soweit ihnen Aufgaben nach § 4 Abs. 1 übertragen worden sind.

(3) Sicherheitstechnisches Hilfspersonal nach Absatz 1 Nr. 2, wie Probenehmer und Meßgehilfen, ist verpflichtet, seine Tätigkeit fachlich nach den Weisungen der Fachkräfte für Arbeitssicherheit auszuüben.

(4) Gehören zum arbeitssicherheitlichen Dienst mehrere Fach- kräfte für Arbeitssicherheit, so muß einer von ihnen die Leitung übertragen werden.

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Zitiervorschlag: § 3 VO-ID211614 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211614/3

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