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# § 18 VO-ID211614 (Brandenburg) — Ordnungswidrigkeiten

Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

entgegen § 2 Abs. 3 seiner Unterrichtungspflicht nicht nachkommt,

entgegen § 5 als Fachkraft für Arbeitssicherheit eine Person beruft, die nicht über die erforderliche arbeitssicherheitliche Fachkunde verfügt,

Fachkräfte für Arbeitssicherheit nicht in der nach § 6 Abs. 1 erforderlichen Zahl beruft,

einem Verlangen des Bergamtes nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 nicht nachkommt,

der Vorschrift des § 6 Abs. 4 über die Berufung als Fachkraft für Arbeitssicherheit zuwiderhandelt,

als Betriebsarzt eine Person beruft, die nicht die nach § 10 erforderlichen Voraussetzungen erfüllt,

Betriebsärzte nicht in der nach § 11 Abs. 1 erforderlichen Zahl beruft,

einem Verlangen des Bergamtes nach § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 nicht nachkommt,

der Vorschrift des § 11 Abs. 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 4 über die Berufung als Betriebsarzt zuwiderhandelt,

seinen Bekanntgabepflichten nach § 16 nicht oder nicht vollständig nachkommt.

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Zitiervorschlag: § 18 VO-ID211614 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211614/18

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