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§ 13 VO-ID211614 (Brandenburg) — Fortbildung

Bergverordnung über den arbeitssicherheitlichen und den betriebsärztlichen Dienst

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Unternehmer hat unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange den Fachkräften für Arbeitssicherheit und den Betriebsärzten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderliche Fortbildung zu ermöglichen.