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§ 1 VO-ID211577 (Brandenburg)

Verordnung zur Übertragung der Zustimmungsbefugnis über die Annahme von Belohnungen und Geschenken im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zustimmungsbefugnis der obersten Dienstbehörde nach § 37 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes wird im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Frauen auf die nachgeordnete Behörde übertragen, in der der/die Beamte/in tätig ist oder zuletzt tätig war.