# § 1 VO-ID211575 (Brandenburg)

Verordnung zur Übertragung der Zustimmungsbefugnis bei Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Beamte im Geschäftsbereich des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Befugnis der obersten Dienstbehörde zur Zustimmung bei Annahme von Belohnungen und Geschenken durch Beamte wird im Geschäftsbereich des Ministeriums für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr auf die nachgeordnete Behörde übertragen, in der der Beamte tätig ist oder zuletzt tätig war.

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Zitiervorschlag: § 1 VO-ID211575 (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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