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# § 4 VO-ID211573 (Brandenburg) — Amtshandlungen in Zusammenhang mit Schiffsuntersuchungen

Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Findet eine Untersuchung oder Probefahrt eines Fahrzeuges auf Antrag des Berechtigten nicht am festgelegten Untersuchungsplatz der Brandenburgischen Schiffsuntersuchungskommission statt oder kann eine Untersuchung wegen ihrer Art oder wegen der Abmessungen oder des Zustandes des Fahrzeuges oder aus anderen von den zuständigen Behörden nicht zu vertretenden Gründen, nicht am festgelegten Untersuchungsplatz durchgeführt werden, so hat der Antragsteller auch die in diesem Zusammenhang entstandenen Auslagen und Mehrkosten zu tragen.

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Zitiervorschlag: § 4 VO-ID211573 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211573/4

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