Erfordert die gebührenpflichtige Amtshandlung ein Tätigwerden der zuständigen Behörde außerhalb der Dienstzeit, wird die sonst übliche Gebühr in doppelter Höhe erhoben.
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Erfordert die gebührenpflichtige Amtshandlung ein Tätigwerden der zuständigen Behörde außerhalb der Dienstzeit, wird die sonst übliche Gebühr in doppelter Höhe erhoben.