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§ 3 VO-ID211573 (Brandenburg) — Amtshandlungen außerhalb der Dienstzeit

Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Erfordert die gebührenpflichtige Amtshandlung ein Tätigwerden der zuständigen Behörde außerhalb der Dienstzeit, wird die sonst übliche Gebühr in doppelter Höhe erhoben.