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§ 2 VO-ID211573 (Brandenburg) — Zurückbehaltungsrecht

Verordnung über die Erhebung von Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen auf dem Gebiet der Binnenschifffahrt

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Urkunden, die im Zusammenhang mit gebührenpflichtigen Amtshandlungen erteilt werden, können bis zur Zahlung der Gebühr zurückbehalten werden.