nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 VO-ID211548 (Brandenburg)

Verordnung zur Regelung der Zuständigkeit der für das Verfahren der Kostenerstattung nach § 4 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen zuständigen Stelle

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Behörde für die Kostenerstattung nach §

4 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen

in besonderen Fällen vom 21. August 1995 ist das Landesamt für

Soziales und Versorgung.