Zuständige Behörde für die Kostenerstattung nach §
4 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen
in besonderen Fällen vom 21. August 1995 ist das Landesamt für
Soziales und Versorgung.
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Zuständige Behörde für die Kostenerstattung nach §
4 des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen
in besonderen Fällen vom 21. August 1995 ist das Landesamt für
Soziales und Versorgung.