Das für Kultur zuständige Ministerium ist
zuständige Behörde nach § 10 g Abs. 3 des
Einkommensteuergesetzes für die in § 10 g Abs. 1 Nr. 4 des
Einkommensteuergesetzes aufgeführten Kulturgüter,
zuständige Behörde nach § 4 Nr. 20 Buchstabe a des
Umsatzsteuergesetzes und
zuständige Stelle nach § 110 Abs. 1 Nr. 12 Satz 3 des
Bewertungsgesetzes.