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§ 2 VO-ID211544 (Brandenburg) — Übergangsregelung

Verordnung über die Beendigung der Tätigkeit der Zentralen Außenstelle aller Amtsgerichte (Grundbuchämter) des Landes Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit der

Zentralen Außenstelle bei ihr vorhandenen Grundbuchvorgänge sind in

dem Verfahrensstand, in dem sie sich befinden, dem zuständigen Amtsgericht

zu übersenden.