nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 6 VO-ID211539 (Brandenburg) — Berechtigung zur Teilnahme an der Befragung

Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Bürgeranhörung zur zukünftigen Landeszugehörigkeit eines Gebietsteiles der Gemeinde Schwarze Pumpe  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Berechtigt zur Teilnahme an der Befragung sind alle Bürger im Sinne

des Artikels 3 Abs. 1 der Verfassung des Landes Brandenburg, die am letzten Tag

der Durchführung der Befragung das 18. Lebensjahr vollendet und im

Befragungsgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen die Hauptwohnung, haben,

sofern sie keinen Ausschlußgrund nach Absatz 2 erfüllen.

(2) Ausgeschlossen von der Teilnahme an der Befragung ist eine Person,

die infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer nicht

nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der

Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des

Bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Angelegenheiten nicht erfaßt,

oder

die sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit §

20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.

---

Zitiervorschlag: § 6 VO-ID211539 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211539/6

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: landesrecht.brandenburg.de
