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# § 14 VO-ID211539 (Brandenburg) — Feststellung des Befragungsergebnisses

Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Bürgeranhörung zur zukünftigen Landeszugehörigkeit eines Gebietsteiles der Gemeinde Schwarze Pumpe  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unmittelbar nach Übergabe der Befragungsbriefe durch die

Befragungsbehörde an den Befragungsausschuß stellt dieser in

öffentlicher Sitzung das Ergebnis der Befragung fest.

Festzustellen sind:

die Anzahl der zur Teilnahme an der Befragung berechtigten Personen,

die Anzahl der Befragungsteilnehmer,

die Anzahl der gültigen Befragungsentscheidungen,

die Anzahl der ungültigen Befragungsentscheidungen,

die Anzahl der gültigen Befragungsentscheidungen, die auf

"Ja" lauten und

die Anzahl der gültigen Befragungsentscheidungen, die auf

"Nein" lauten.

(2) Über die Feststellung des Befragungsergebnisses ist vom

Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist von

allen anwesenden Mitgliedern des Befragungsausschusses zu unterzeichnen. Die

vom Befragungsausschuß gefaßten Beschlüsse sind in der

Niederschrift zu vermerken. Der Befragungsausschuß übersendet einen

Abdruck der Niederschrift an das Ministerium des Innern.

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Zitiervorschlag: § 14 VO-ID211539 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211539/14

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