# § 10 VO-ID211539 (Brandenburg) — Bekanntgabe des Gegenstandes der Befragung; Bekanntmachung der Befragungsbehörde

Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Bürgeranhörung zur zukünftigen Landeszugehörigkeit eines Gebietsteiles der Gemeinde Schwarze Pumpe  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Befragungsbehörde hat den Gegenstand der Befragung

spätestens vier Wochen vor dem letzten Tag der Durchführung der

Befragung durch öffentliche Auslegung des Entwurfs des Staatsvertrages

zwischen dem Land Brandenburg und dem Freistaat Sachsen über die

Änderung der gemeinsamen Landesgrenze bekanntzugeben.

(2) Gleichzeitig mit der Bekanntgabe nach Absatz 1 hat die

Befragungsbehörde in ortsüblicher Form öffentlich

bekanntzumachen,

daß für die Teilnahme an der Befragung ein Befragungsschein

erforderlich ist,

daß jede in das Verzeichnis der zur Teilnahme an der Befragung

berechtigten Personen eingetragene Person die erforderlichen

Befragungsunterlagen spätestens zwei Wochen vor dem letzten Tag der

Durchführung der Befragung erhält,

bei welcher Stelle und zu welcher Zeit das Verzeichnis der zur Teilnahme

an der Befragung berechtigten Personen eingesehen werden kann,

daß jeder Bürger das Recht hat, die Richtigkeit seiner im

Verzeichnis der zur Teilnahme an der Befragung berechtigten Personen

eingetragenen personenbezogenen Daten zu überprüfen sowie das

Verzeichnis der zur Teilnahme an der Befragung berechtigten Personen

einzusehen, sofern er ein berechtigtes Interesse geltend macht,

daß jede zur Teilnahme an der Befragung berechtigte Person bei der

Befragungsbehörde innerhalb der Frist zur Einsichtnahme in das Verzeichnis

der zur Teilnahme an der Befragung berechtigten Personen schriftlich oder durch

Erklärung zur Niederschrift einen Antrag auf Berichtigung des

Verzeichnisses der zur Teilnahme an der Befragung berechtigten Personen stellen

kann und

bei welcher Stelle und zu welcher Zeit der Entwurf des Staatsvertrages

ausliegt.

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Zitiervorschlag: § 10 VO-ID211539 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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