(1) Die Fachaufsicht erfolgt durch den Minister für
Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft,
Forschung und Kultur.
(2) Die Struktur des Bildungsganges wird durch Satzung der Fachhochschule
Potsdam bestimmt.
(1) Die Fachaufsicht erfolgt durch den Minister für
Bildung, Jugend und Sport im Einvernehmen mit dem Minister für Wissenschaft,
Forschung und Kultur.
(2) Die Struktur des Bildungsganges wird durch Satzung der Fachhochschule
Potsdam bestimmt.