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# § 2 VO-ID211505 (Brandenburg)

Verordnung über das Antragsrecht nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag ist schriftlich an das für

Kultur zuständige Ministerium zu richten.

(2) Der Antrag muß die für die Eintragung erforderlichen Angaben über das

einzutragende Kultur- oder Archivgut enthalten, insbesondere

Bezeichnung sowie Größe oder Umfang,

Name und Anschrift des Eigentümers oder Besitzers,

Ort, an dem sich das Gut zur Zeit der Antragstellung befindet,

Begründung des Antrages.

(3) Die Begründung des Antrages muß erkennen lassen, daß die Ausfuhr des

Kulturgutes aus der Bundesrepublik Deutschland einen wesentlichen Verlust für

den deutschen Kulturbesitz bedeuten würde oder daß das Archivgut eine

wesentliche Bedeutung für die deutsche politische, Kultur- oder

Wirtschaftsgeschichte hat.

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Zitiervorschlag: § 2 VO-ID211505 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211505/2

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