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§ 1 VO-ID211481 (Brandenburg)

Verordnung über Zuständigkeiten nach dem Verpflichtungsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Welche Stelle für die Verpflichtung zuständig ist, bestimmt

im Geschäftsbereich der Behörden und

Einrichtungen des Landes die jeweils für die Dienstaufsicht

zuständige oberste Landesbehörde,

im Bereich der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie

der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften,

Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts die oberste

Aufsichtsbehörde,

bei Verbänden, sonstigen Zusammenschlüssen,

Betrieben oder Unternehmen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung

wahrnehmen,

die für die Fachaufsicht zuständige oberste

Landesbehörde oder sonst

die oberste Aufsichtsbehörde der Behörden oder

sonstigen Stellen, für die die Aufgaben ganz oder überwiegend

wahrgenommen werden.