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§ 2 VO-ID211469 (Brandenburg)

Verordnung über die Zuständigkeit für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern und Heilpraktikeranwärterinnen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständiges Gesundheitsamt für die Durchführung

des § 2 Abs. 1 Buchstabe i und des § 3 Abs. 1 und 2 der Ersten

Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ist das Gesundheitsamt der

Stadt Potsdam.