Zuständiges Gesundheitsamt für die Durchführung
des § 2 Abs. 1 Buchstabe i und des § 3 Abs. 1 und 2 der Ersten
Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ist das Gesundheitsamt der
Stadt Potsdam.
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Zuständiges Gesundheitsamt für die Durchführung
des § 2 Abs. 1 Buchstabe i und des § 3 Abs. 1 und 2 der Ersten
Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz ist das Gesundheitsamt der
Stadt Potsdam.