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§ 1 VO-ID211469 (Brandenburg)

Verordnung über die Zuständigkeit für die Überprüfung von Heilpraktikeranwärtern und Heilpraktikeranwärterinnen

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zuständige Behörden für die Durchführung

des § 7 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz

sind die Landräte und die Oberbürgermeister, in deren Bezirk der

Heilpraktikerberuf ausgeübt wird.