Zuständige Behörden für die Durchführung
des § 7 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz
sind die Landräte und die Oberbürgermeister, in deren Bezirk der
Heilpraktikerberuf ausgeübt wird.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Zuständige Behörden für die Durchführung
des § 7 der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz
sind die Landräte und die Oberbürgermeister, in deren Bezirk der
Heilpraktikerberuf ausgeübt wird.