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# § 3 VO-ID211468 (Brandenburg)

Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (AV UkVO)  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 11 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung sind

bei Rechtsanwälten, die bei einem Bezirksgericht zugelassen sind und bei Notaren

die Präsidenten der Bezirksgerichte;

bei Rechtsanwälten, die beim Landesarbeitsgericht zugelassen sind der Präsident des Landesarbeitsgerichtes;

bei Lehrkräften an Ersatzschulen die oberste Schulaufsichtsbehörde;

bei den im öffentlichen Auftrag tätigen Wehrpflichtigen der Technischen Überwachungsvereine e. V.

die Dienstaufsichtsbehörde;

bei den nicht unter § 1 fallenden Wehrpflichtigen in Betrieben und Unternehmen der öffentlichen Energie- und Wasserversorgung mit einem Versorgungsgebiet, das über die Grenzen eines Kreises hinausgeht

die Dienstaufsichtsbehörde;

bei Wehrpflichtigen in den im öffentlichen Auftrag stehenden Hygieneinstituten

die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte der Landkreise;

bei Wehrpflichtigen der Krankenkassen, soweit diese Körperschaften des öffentlichen Rechts sind

die Krankenkassen;

im übrigen

die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte der Landkreise.

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Zitiervorschlag: § 3 VO-ID211468 (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ID211468/3

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