# § 2 VO-ID211468 (Brandenburg)

Ausführungsverordnung zur Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung (AV UkVO)  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vorschlagsberechtigt nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 und 7 bis 10 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung sind

bei Wehrpflichtigen, die im Zivilschutz oder Katastrophenschutz tätig sind und nicht unter § 1 Abs.5 Nr. 5 der Verordnung über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung fallen oder die einer im Katastrophenschutz mitwirkenden Hilfsorganisation angehören

die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte der Landkreise;

bei wehrpflichtigen Angehörigen freier Berufe mit Aufgaben von besonderer öffentlicher Bedeutung

die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte der Landkreise;

bei Wehrpflichtigen in Betrieben, die der Aufsicht der Bergämter unterstehen die Bergämter;

bei Wehrpflichtigen, die in der Seefischerei, bei See- oder Binnenhäfen, Flugplätzen oder den unmittelbar hierzu gehörenden Umschlagsbetrieben tätig sind

die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte der Landkreise;

bei Wehrpflichtigen, die im gewerblichen Güterkraftverkehr- oder Straßenpersonenverkehr einschließlich der Straßenbahnen und Obusunternehmen tätig sind

die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte der Landkreise;

bei Wehrpflichtigen, die in gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtschaft tätig sind

die Oberbürgermeister der kreisfreien Städte und die Landräte der Landkreise.

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Zitiervorschlag: § 2 VO-ID211468 (Brandenburg)

Quelle: BRAVORS, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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