Die Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen
auf Grund des § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten in Verbindung mit den §§ 117 und 118 der
Handwerksordnung wird ebenfalls auf den Minister für Wirtschaft,
Mittelstand und Technologie übertragen.