Die durch § 4 Abs. 4 Satz 1, § 8 Abs. 3 Satz 3,
§ 16 Abs. 3 Satz 4 und § 113 Abs. 2 Satz 3 der Handwerksordnung der
Landesregierung erteilten Ermächtigungen zum Erlaß von
Rechtsverordnungen werden auf den Minister für Wirtschaft, Mittelstand und
Technologie übertragen.