Örtlich zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte, in deren Bereich der Wehrpflichtige seinen letzten Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt vor der Einberufung hatte.
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Örtlich zuständig sind die Landkreise und kreisfreien Städte, in deren Bereich der Wehrpflichtige seinen letzten Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt vor der Einberufung hatte.