§ 1 VO-ID211449 (Brandenburg)

Verordnung zur Durchführung des Unterhaltssicherungsgesetzes

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Feststellung und Bewilligung der Leistungen der Unterhaltssicherung sind die Landkreise und kreisfreien Städte sachlich zuständig.