Das Verteilungsmodell gemäß § 2 Absatz 1 wird von dem für Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung jeweils für fünf Jahre festgeschrieben. Es ist im letzten Jahr der Laufzeit zu überprüfen und soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung anzupassen.