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§ 3 VO-FIN_STUD (Brandenburg) — Anpassung der Finanzhilfe

Verordnung über die Finanzierung der Studierendenwerke im Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Verteilungsmodell gemäß § 2 Absatz 1 wird von dem für Hochschulen zuständigen Mitglied der Landesregierung jeweils für fünf Jahre festgeschrieben. Es ist im letzten Jahr der Laufzeit zu überprüfen und soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem für Finanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung anzupassen.