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§ 1 VO-FIN_STUD (Brandenburg) — Landeszuweisungen zur Finanzierung der Studierendenwerke

Verordnung über die Finanzierung der Studierendenwerke im Land Brandenburg

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung regelt die Finanzierung der Studierendenwerke aus Mitteln des Landeshaushaltes.

(2) Studierendenwerke erhalten staatliche Zuweisungen nach § 90 Absatz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nach Maßgabe des Landeshaushaltes

als jährliche Finanzhilfe nach den §§ 2 und 3 sowie

als Projektförderungen auf der Grundlage der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung.

(3) § 90 Absatz 2 des Brandenburgischen Hochschulgesetzes bleibt unberührt.