nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 1 VO-BUERGORGPF (Brandenburg) — Öffentlich-rechtliche Stelle für die Freischaltung eines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs

Verordnung zur Bestimmung der zuständigen öffentlich-rechtlichen Stelle, die die Freischaltung eines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs veranlasst

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Öffentlich-rechtliche Stelle gemäß § 11 Absatz 1 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung, die die Freischaltung eines besonderen elektronischen Bürger- und Organisationenpostfachs veranlasst, ist das für Justiz zuständige Ministerium des Landes Brandenburg.

Einzelnorm