Die Ermächtigung der Landesregierung nach § 68 Absatz 1 des Bundesberggesetzes, Bergverordnungen auf Grund der §§ 65 und 66 des Bundesberggesetzes zu erlassen, wird auf das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.
nu:legal · recht.nulegal.eu
Die Ermächtigung der Landesregierung nach § 68 Absatz 1 des Bundesberggesetzes, Bergverordnungen auf Grund der §§ 65 und 66 des Bundesberggesetzes zu erlassen, wird auf das für Wirtschaft zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen.