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# § 2 VO-ABRAMKA (Brandenburg) — Schutzgegenstand

Verordnung über das Naturschutzgebiet „Naturentwicklungsgebiet Abramka“  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von rund 102 Hektar. Es befindet sich innerhalb des Geltungsbereiches der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung „Biosphärenreservat Spreewald“ vom 12. September 1990 (GBl. SDr. Nr. 1473). Es umfasst folgende Flächen:

Gemeinde: Gemarkung: Flur: Flurstück:

Alt Zauche-Wußwerk

Alt Zauche

10

57, 119, 132, 133, 135, 136 jeweils anteilig.

Eine Kartenskizze zur Orientierung über die Lage des Naturschutzgebietes ist dieser Verordnung als Anlage beigefügt.

(2) Die Grenze des Naturschutzgebietes ist in der topografischen Karte im Maßstab 1 : 10 000 mit dem Titel „Topografische Karte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Naturentwicklungsgebiet Abramka‘“ und in den Liegenschaftskarten im Maßstab 1 : 2 500 mit dem Titel „Liegenschaftskarte zur Verordnung über das Naturschutzgebiet ‚Naturentwicklungsgebiet Abramka‘“ mit ununterbrochener roter Linie eingezeichnet; als Grenze gilt der innere Rand dieser Linie. Die topografische Karte mit der Blattnummer 01 ermöglicht die Verortung im Gelände. Maßgeblich für den Grenzverlauf ist die Einzeichnung in den Liegenschaftskarten mit den Blattnummern 01 und 02. Die Karten sind von der Siegelverwahrerin, Siegelnummer 21, des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz, am 8. September 2014 unterzeichnet worden.

(3) Die Verordnung mit Karten kann bei dem für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Fachministerium des Landes Brandenburg, oberste Naturschutzbehörde, in Potsdam sowie beim Landkreis Dahme-Spreewald, untere Naturschutzbehörde, von jedermann während der Dienstzeiten kostenlos eingesehen werden.

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Zitiervorschlag: § 2 VO-ABRAMKA (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 02.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO-ABRAMKA/2

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