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# § 2 VO WbG (Nordrhein-Westfalen) — Verfahren der zusätzlichen Förderung

Weiterbildungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einrichtungen melden bis zum 15. Juli eines jeden Jahres der zuständigen Bezirksregierung für das laufende Jahr ihren Bedarf an Unterrichtsstunden. Nachmeldungen erfolgen bis zum 31. August eines jeden Jahres. Die Bezirksregierungen teilen dem für Weiterbildung zuständigen Ministerium bis zum 15. September eines jeden Jahres den voraussichtlichen Mittelbedarf mit.

(2) Gefördert werden zunächst die Volkshochschulen, die eine Förderung im Sinne des § 6 Absatz 4 Satz 2 des Weiterbildungsgesetzes erhalten haben. Wird mit den dann noch beantragten Maßnahmen der Haushaltsansatz rechnerisch überschritten, wird mindestens eine Maßnahme jeder weiteren Einrichtung gefördert, soweit hierdurch der Haushaltsansatz nicht überschritten wird. Ansonsten ist eine Auswahl zwischen den beantragten Maßnahmen zu treffen.

(3) Die Bewilligung erfolgt durch die zuständige Bezirksregierung in einem gesonderten Bescheid.

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Zitiervorschlag: § 2 VO WbG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20WbG/2

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