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# § 11 VO WbG (Nordrhein-Westfalen) — Kosten

Weiterbildungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kosten des Landesweiterbildungsbeirats und der Geschäftsstelle einschließlich der Reisekosten der Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter für die Teilnahme an den Sitzungen trägt das Land im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Für Reisen sind auf Antrag Reisekosten nach den für das Land Nordrhein-Westfalen geltenden Reisekostenbestimmungen zu erstatten.

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Zitiervorschlag: § 11 VO WbG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VO%20WbG/11

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